Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird zwar zur Regel – doch nicht wie ursprünglich geplant ab 2026, sondern erst ab 2027. Der Gesetzgeber hat hier nachjustiert.
Hintergrund
Bis dato konnten Steuerbescheide nur mit Einwilligung des Steuerpflichtigen elektronisch bekanntgegeben werden. Durch die Neufassung des § 122a der Abgabenordnung (AO) sollte das ab 2026 anders werden: Eine elektronische Bekanntgabe von Verwaltungsakten soll erfolgen, wenn dem Steuerbescheid eine elektronisch übermittelte Steuererklärung zugrunde liegt.
Beachten Sie — Der elektronischen Bekanntgabe kann aber widersprochen und eine Zusendung von Bescheiden per Post verlangt werden.
Durch das „Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen“ wurde der Anwendungszeitpunkt von § 122a Abs. 1 S. 2 AO auf 2027 verschoben.
MERKE — Wurde oder wird in 2026 in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt, erfolgt die Bekanntgabe grundsätzlich elektronisch. In allen anderen Fällen erfolgt im Jahr 2026 weiterhin eine postalische Bekanntgabe. |
Quelle — Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen, BGBl I 2025, Nr. 353; StBK Westfalen Lippe, Mitteilung vom 12.12.2025
In seiner letzten Sitzung des Jahres 2025 hat der Bundesrat steuerlichen Änderungen mit Breitenwirkung zugestimmt. Zu nennen sind vor allem die Anhebung der Entfernungspauschale, die Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie und die neue Aktivrente. Wichtige Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.
Steueränderungsgesetz 2025
Erhöhung der Entfernungspauschale
Bisherige Regelung: Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann eine Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese ist für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR anzusetzen. Ab dem 21. Kilometer gilt eine Pauschale von 0,38 EUR.
Mit Wirkung ab 2026 beträgt die Entfernungspauschale bereits ab dem ersten gefahrenen Kilometer 0,38 EUR.
MERKE — Die (erhöhte) Entfernungspauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern aber nur dann aus, wenn sie zusammen mit den weiteren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 EUR p. a.) überschreitet. |
Gastronomie: 7 % Umsatzsteuer für Speisen
Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wurde mit Wirkung ab 2026 auf 7 % reduziert. Für Getränke bleibt es allerdings bei dem umsatzsteuerlichen Regelsteuersatz von 19 %.
Bei Speisen entfällt somit die (mitunter streitanfällige) Unterscheidung „Verzehr außer Haus“ (Speisenlieferung mit 7 % Umsatzsteuer) versus „Verzehr im Haus“ (Restaurationsleistung mit 19 %).
Im Zuge der Reduzierung des Steuersatzes hat das Bundesfinanzministerium drei Vereinfachungen verfügt:
Ehrenamt und Gemeinnützigkeit
Der Übungsleiterfreibetrag wurde mit Wirkung ab 2026 von 3.000 EUR auf 3.300 EUR angehoben. Die Ehrenamtspauschale wurde von 840 EUR auf 960 EUR erhöht.
Zudem erfolgten auch Änderungen hinsichtlich der Gemeinnützigkeit. Beispielsweise wurde die Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb um 5.000 EUR auf 50.000 EUR angehoben. E-Sport wird nun als gemeinnützig behandelt.
Änderungen durch Finanzausschuss
Kurz vor „Toresschluss“ wurden durch den Finanzausschuss noch Änderungen vorgenommen, die ab 2026 gelten. Es handelt sich u. a. um diese Aspekte:
Aktivrentengesetz
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten; es fallen aber weiterhin Sozialabgaben an.
Der ab 2026 geltende § 3 Nr. 21 EStG sieht eine Steuerbefreiung der Einnahmen bis zu insgesamt 24.000 EUR im Jahr vor. Der Freibetrag ist aber (im Zuge einer „Zwölftelung“) so aufzuteilen, dass er nur für die Monate gewährt wird, in denen die Voraussetzungen vorliegen.
Die Steuerfreistellung erfolgt bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren – in der Steuerklasse VI jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird.
Begünstigt sind Leistungen, die ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze gemäß § 35 S. 2 oder § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für Tätigkeiten davor gibt es keine Steuerbefreiung, auch wenn die Zahlungen nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgen.
Beachten Sie — Es sind nur Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerfrei.
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MERKE — Weitere Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber für die Leistungen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hat. Somit werden z. B. Beamte und geringfügig Beschäftigte ausgeschlossen.
Tätigkeiten, die zu Einkünften aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft führen, sind nicht begünstigt. |
Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Die Kfz-Steuerbefreiung galt bisher für reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31.12.2025 erstmalig zugelassen bzw. komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden. Diese Begünstigung wurde nun um fünf Jahre bis zum 31.12.2030 verlängert. Die maximal zehnjährige Steuerbefreiung wurde jedoch begrenzt – und zwar bis zum 31.12.2035.
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Nach § 8 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) brauchten (Wahlrecht) eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt zu werden, wenn
Durch die neue Fassung gilt das Wahlrecht nun, wenn ihre Größe nicht mehr als 30 Quadratmeter oder ihr Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt (Satz 1). In diesem Fall dürfen Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (Satz 2).
Satz 1 ist in allen offenen Fällen anwendbar. Satz 2 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Dann ist ein Abzug von Aufwendungen, die mit dem Grundstücksteil im Zusammenhang stehen, in den Fällen, in denen das Wahlrecht ausgeübt wird (also Privatvermögen vorliegt), nicht mehr möglich. Folglich entfällt die Wertermittlung für die Berechnung der Abschreibung. Die betriebsbezogenen Aufwendungen (z. B. Strom) sind weiterhin abzugsfähig.
Beachten Sie — Im Referentenentwurf waren u. a. Verschärfungen zum Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden enthalten. Diese wurden aber nicht umgesetzt. Zudem wurde ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2023 (ohne Begründung) aufgehoben.
Quelle — Steueränderungsgesetz 2025, BGBl I 2025, Nr. 363; BMF-Schreiben vom 22.12.2025, Az. III C 2 - S 7220/00023/014/027; Aktivrentengesetz, BGBl I 2025, Nr. 361; Achtes Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl I 2025, Nr. 342; Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen, BGBl I 2025, Nr. 372
Der Bundesfinanzhof hat in drei Verfahren aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Bundesländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält.
Sichtweise des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof bestätigte inhaltlich die Ansichten der Vorinstanzen und versagte den Revisionen in der Sache den Erfolg. Er ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der in den Streitfällen anzuwendenden Regelungen überzeugt; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kommt nicht in Betracht.
Der Gesetzgeber hat ein Bewertungssystem geschaffen, das konzeptionell einer Verkehrswertorientierung folgt und darauf angelegt ist, im Durchschnitt aller zu bewertenden Objekte den „objektiviert-realen Grundstückswert“ innerhalb eines Korridors des gemeinen Werts annäherungsweise zutreffend zu erfassen.
Die Bewertungsvorschriften sind grundsätzlich geeignet, den mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund in der Relation realitätsgerecht abzubilden. Belastungsgrund für die neue Grundsteuer ist nach dem Willen des Gesetzgebers das Innehaben von Grundbesitz und die dadurch vermittelte Möglichkeit einer ertragbringenden Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und dem Steuerpflichtigen eine entsprechende objektive Leistungsfähigkeit vermittelt.
In seiner Pressemitteilung geht der Bundesfinanzhof vor allem auf diese Aspekte ein (die vollständige Mitteilung ist unter www.iww.de/s14854 abrufbar):
Relevanz für die Praxis
Die drei Entscheidungen (geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin) sind auch für Wohnungseigentümer in den Ländern Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen von Bedeutung, da diese Länder ebenfalls das „Bundesmodell“ verwenden.
Beachten Sie — Für Bürger in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben die aktuellen Entscheidungen keine Konsequenzen, da diese Länder eigene Grundsteuermodelle verwenden.
Der Bund der Steuerzahler Deutschland und Haus & Grund Deutschland haben bereits angekündigt, gemeinsam eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zu unterstützen.
Quelle — BFH, PM Nr. 78/25 vom 10.12.2025 zu den Rechtssachen Az. II R 25/24, Az. II R 31/24 und Az. II R 3/25, unter www.iww.de/s14854; Bund der Steuerzahler Deutschland e. V., Mitteilung vom 10.12.2025
Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, ist zum 1.1.2026 von 12.096 EUR auf 12.348 EUR erhöht worden.
Da der Unterhaltshöchstbetrag an den Grundfreibetrag gekoppelt ist, erfolgte auch hier eine Erhöhung um 252 EUR. Das Kindergeld beträgt monatlich 259 EUR (Anhebung somit um 4 EUR). Der Kinderfreibetrag je Elternteil beträgt 3.414 EUR (2025: 3.336 EUR).
Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.
Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:
Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.
Beispiel |
A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 EUR zzgl. 150 EUR Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500 EUR) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 EUR monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 EUR. |
Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 EUR, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 EUR, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen. |
MERKE — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern. |
Die Regelung in § 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.
Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist auch, dass bei Überlassung von Gewerbeflächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist.
Quelle — § 21 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 11/22; BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17
Die gesetzliche Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2024 endete bereits am 31.12.2025. Das Bundesamt für Justiz hat aber nun mitgeteilt, dass vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs eingeleitet wird.
Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des Bundesamts für Justiz nun letztmalig gewährt wird (Mitteilung des BfJ unter www.iww.de/s7329).
Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert zu bewerten. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Werte für 2026 mitgeteilt. Das sind 4,57 EUR für ein Mittag- oder Abendessen und 2,37 EUR für ein Frühstück.
Bei einer Vollverpflegung (also Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Wert von 11,50 EUR anzusetzen.
Beachten Sie — Der Sachbezugswert ist auch relevant für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 EUR nicht übersteigt.
Quelle — BMF-Schreiben vom 29.12.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00088/007/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251910; 16. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BGBl I 2025, Nr. 377
Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Bis Ende 2025 gewährte das Bundesfinanzministerium hier monatliche Pauschalen. Mit Wirkung ab 2026 wurde stattdessen eine Strompreispauschale eingeführt.
Regelung bis Ende 2025
Bisher war es so, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Kosten nachweisen musste, die ihm für den Ladestrom tatsächlich entstanden waren. Dafür musste er die geladene Strommenge in kWh dokumentieren und mit den je kWh entstandenen Stromkosten multiplizieren. Diesen Betrag konnte der Arbeitgeber steuer- und beitragsfrei erstatten.
Weil das aber oft zu Problemen führte, hatte das Bundesfinanzministerium Ladestrompauschalen eingeführt. Deren Höhe richtete sich nach der Art des Fahrzeugs und, ob eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber bestand. Die Ladestrompauschale ergab sich wie folgt:
Ab 2026: Nachweisverfahren ersetzt Pauschale
Die Ladestrompauschalen hat das Bundesfinanzministerium mit Wirkung ab dem 1.1.2026 abgeschafft. Das bedeutet: Arbeitgeber müssen nicht nur die Zahlung der Pauschale einstellen, sondern auch dafür Sorge tragen, dass sie dem Mitarbeiter genau den Betrag erstatten, der diesem durch den Ladevorgang des E-Dienstwagens an Kosten entstanden ist. Konkret bedeutet das:
MERKE — Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen kommen dynamische Stromtarife immer mehr in Mode. Weil sich hier der Strompreis laufend ändert, hat das Bundesfinanzministerium keine Bedenken, zur Ermittlung der selbst getragenen Stromkosten die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen. |
Billigkeitsregelung für durch PV-Anlagen erzeugten Strom
Schwierig wird es, wenn der Arbeitnehmer parallel eine Photovoltaik (PV)-Anlage betreibt und den E-Dienstwagen auch mit dem selbst erzeugten Strom lädt. Weil sich der Ladestrom nun aus zugekauftem und selbst erzeugtem Strom zusammensetzt und die je kWh entstandenen Kosten unterschiedlich hoch ausfallen, müsste hinsichtlich der Stromherkunft unterschieden werden.
Auf diese komplizierte Unterscheidung verzichtet das Bundesfinanzministerium durch eine Billigkeitsregelung. Es bestehen für alle offenen Fälle – also auch für Zeiträume vor dem 1.1.2026 – keine Bedenken, wenn zur Ermittlung der Stromkosten nur auf den Tarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt wird.
Vereinfachung ab 2026: Die Strompreispauschale
Das neue Verfahren ist im Vergleich zu den bisherigen Ladestrompauschalen nicht nur kompliziert umzusetzen, sondern erfordert auch, dass sich der Arbeitgeber im Detail mit den tatsächlichen Stromkosten des Arbeitnehmers auseinandersetzt. Die Brisanz: Die Stromkosten ändern sich laufend, z. B. weil der Arbeitnehmer in einen anderen Vertrag wechselt oder der Stromlieferant seine Preise anpasst.
Um Arbeitgeber vor diesem Bürokratieaufwand zu schützen, wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2026 eine Vereinfachung geschaffen: Arbeitgeber können als Alternative eine Strompreispauschale ansetzen. Bei deren Anwendung muss der Arbeitnehmer zwar auch den im privaten Haushalt für den E-Dienstwagen verwendeten Strom durch einen gesonderten Zähler dokumentieren und dem Arbeitgeber den Verbrauch nachweisen. Jedoch entfällt der Nachweis der Stromkosten.
Bei der Strompreispauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.
Beachten Sie — Damit besteht ein Wahlrecht: Entweder werden die tatsächlichen Stromkosten oder die Strompreispauschale angesetzt. Das Wahlrecht muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden.
Beispiel |
Der Arbeitnehmer nutzt 2026 einen dynamischen Stromtarif. Die für das Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs mittels eines gesonderten stationären oder mobilen Stromzählers nachgewiesene Strommenge beträgt 3.000 kWh. |
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Es ist entweder der durchschnittliche monatliche Stromkostentarif einschließlich anteiligem Grundpreis oder die Strompreispauschale für das gesamte Kalenderjahr 2026 zugrunde zu legen.
Bei Anwendung der Strompreispauschale beträgt der Auslagenersatz für das Kalenderjahr 2026 höchstens 1.020 EUR (3.000 kWh x 0,34 EUR). |
Quelle — BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251124
Der Bundesfinanzhof hat sich erstmals zu den Voraussetzungen geäußert, die einen Schadenersatzanspruch gegenüber einer Finanzbehörde aufgrund von Verstößen gegen datenschutzrechtliche Regelungen betreffen.
Sachverhalt |
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Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Ansicht der Steuerpflichtigen gegen Vorgaben des Datenschutzes verstoßen. Die Steuerpflichtige machte daher unmittelbar beim Finanzgericht einen Anspruch auf Schadenersatz nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geltend.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage jedoch ab. Ein Schaden der Steuerpflichtigen sei nicht erkennbar, sodass ein Anspruch auf Schadenersatz ausscheide. Der Bundesfinanzhof hat die Entscheidung nun im Ergebnis, wenn auch mit einer anderen Begründung, bestätigt. |
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs setzt die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO voraus, dass dieser zuvor bei dem für die Datenverarbeitung verantwortlichen Finanzamt geltend gemacht wird. Denn fehlt es an einer vorherigen Ablehnung des Anspruchs seitens der Finanzbehörde, mangelt es an der für eine Klageerhebung notwendigen Beschwer des Steuerpflichtigen. Eine ohne vorherige Ablehnung erhobene Klage ist daher unzulässig. Vielmehr muss dem Finanzamt zuvor außergerichtlich die Gelegenheit gegeben werden, den Anspruch auf Schadenersatz zu prüfen und über ihn zu entscheiden.
Beachten Sie — Auch in einem bereits anhängigen Gerichtsverfahren, in dem es um Verstöße gegen datenschutzrechtliche Regelungen geht, kann das bisherige Vorbringen damit nicht einfach um ein Schadenersatzbegehren erweitert werden. In diesem Fall liegt eine unzulässige Klageerweiterung vor.
Quelle — BFH, Beschluss vom 15.9.2025, Az. IX R 11/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 251713; BFH, PM Nr. 81/25 vom 18.12.2025
Für die Berechnung der Verzugszinsen ist der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Die Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt.
Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2026 bis zum 30.6.2026 beträgt 1,27 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:
* für Schuldverhältnisse, die vor dem 29.7.2014 entstanden sind: 9,27 Prozent.
Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:
Berechnung der Verzugszinsen | |
Zeitraum |
Zins |
vom 1.7.2025 bis 31.12.2025 |
1,27 Prozent |
vom 1.1.2025 bis 30.6.2025 |
2,27 Prozent |
vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 |
3,37 Prozent |
vom 1.1.2024 bis 30.6.2024 |
3,62 Prozent |
vom 1.7.2023 bis 31.12.2023 |
3,12 Prozent |
vom 1.1.2023 bis 30.6.2023 |
1,62 Prozent |
vom 1.7.2022 bis 31.12.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2022 bis 30.6.2022 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 |
-0,88 Prozent |
vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 |
-0,88 Prozent |
Im Monat Februar 2026 sollten Sie insbesondere folgende Fälligkeitstermine beachten:
Steuertermine (Fälligkeit):
Bei einer Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin vorliegen.
Hinweis — Bei der Grundsteuer kann die Gemeinde abweichend von dem vierteljährlichen Zahlungsgrundsatz verlangen, dass Beträge bis 15 EUR auf einmal grundsätzlich am 15.8. und Beträge bis einschließlich 30 EUR je zur Hälfte am 15.2. und am 15.8. zu zahlen sind. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 1.7. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag ist bis zum 30.9. des vorangehenden Jahres zu stellen.
Beachten Sie — Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung endet am 13.2.2026 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am 19.2.2026 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahlung. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Zahlung per Scheck gilt.
Beiträge Sozialversicherung (Fälligkeit):
Sozialversicherungsbeiträge sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats fällig, für den Beitragsmonat Februar 2026 am 25.2.2026.